§ 1 - Allgemeines und Geltungsbereich Unsere Bedingungen gelten für alle Geschäftsbeziehungen zwischen uns und dem Kunden. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Geschäftsbedingungen des Kunden werden selbst bei Kenntnis nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, dass wir ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zustimmen. Kunde im Sinne unserer Bedingungen sind sowohl Verbraucher (§ 13 BGB) als auch Unternehmer (§ 14 BGB).



§ 2 - Vertragsschluss Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Mit der Bestellung erklärt der Kunde verbindlich sein Vertragsangebot. Wir können dieses Angebot nach unserer Wahl innerhalb von drei Wochen durch Zusendung einer Auftragsbestätigung oder dadurch annehmen, dass wir innerhalb dieser Frist leisten. Der Vertragsschluss erfolgt unter dem Vorbehalt, im Falle nicht richtiger oder nicht ordnungsgemäßer Selbstbelieferung nicht oder nur teilweise zu leisten. Im Falle der Nichtverfügbarkeit oder nur teilweisen Verfügbarkeit der Leistung wird der Kunde unverzüglich informiert. Eine bereits erbrachte Gegenleistung wird unverzüglich zurückerstattet.



§ 3 - Vergütung Unsere Preise verstehen sich zuzüglich Mehrwertsteuer und gelten ab unserem Verkaufslager, wenn sich aus unserer Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt. Ist eine Lieferung frei Baustelle vereinbart, muss die Baustelle risikolos mit LKW-Zug angefahren werden können. Wir behalten uns das Recht vor, bei Verträgen mit einer vereinbarten Lieferzeit von mehr als vier Monaten die Preise entsprechend den eingetretenen Kostensteigerungen aufgrund von Tarifverträgen oder Materialpreissteigerungen zu erhöhen. Beträgt die Erhöhung mehr als 5 % des vereinbarten Preises, hat der Kunde ein Kündigungsrecht. Aufrechnungsrechte stehen dem Kunden nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder von uns anerkannt sind. Wir können Vorauszahlung verlangen, wenn es sich um einen Neukunden handelt oder wenn die Erfüllung unseres Zahlungsanspruches wegen einer nach Vertragsschluss bekannt gewordenen Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Kunden gefährdet ist. Im übrigen ist der Kunde zur Zahlung des Preises spätestens zehn Tage nach Erhalt der Leistung verpflichtet. Nach Ablauf dieser Frist kommt er in Zahlungsverzug. Gegenüber einem Unternehmer behalten wir uns vor, einen höheren als den gesetzlichen Verzugszinsschaden nachzuweisen und geltend zu machen. Die Annahme von Schecks oder Wechseln erfolgt nur erfüllungshalber. Die Gutschrift erfolgt mit dem Tag, an dem wir über den Gegenwert frei verfügen können. Gebühren u. ä. Unkosten gehen zu Lasten des Kunden.



§ 4 - Gewährleistung

1. Für Art und Umfang der Lieferung ist in jedem Falle unsere Auftragsbestätigung maßgebend. Muster gelten nur als annähernd, da sie das zu liefernde Material niemals präzise charakterisieren können. Farbliche Schwankungen bei Natursteinen sind normal und stellen keinen Reklamationsgrund dar. Bei Lieferung von gebrauchtem Material sind Schmutzanteile bis 5 % erlaubt, ohne dass Gewichtsabzüge vorgenommen werden können.

2. Bei Unternehmern leisten wir für Mängel der Ware zunächst nach unserer Wahl Gewähr durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung.

3. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Kunde grundsätzlich nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung, Rückgängigmachung des Vertrages oder Schadensersatz statt der Leistung verlangen. Wählt der Kunde Schadensersatz statt der Leistung, so gelten die Haftungsbeschränkungen gemäß § 6. Bei nur geringfügigen Mängeln steht dem Kunden jedoch das Recht der Rückgängigmachung des Vertrages nicht zu.

4. Unternehmer müssen offensichtliche Mängel unverzüglich jedenfalls vor Weiterverarbeitung oder Einbau schriftlich anzeigen. Andernfalls ist die Geltendmachung des Gewährleistungsanspruches ausgeschlossen.

5. Die Gewährleistungsfrist beträgt bei der Lieferung neu hergestellter Sachen für Verbraucher zwei Jahre und für Unternehmer ein Jahr ab Gefahrübergang. Bei gebrauchten Sachen beträgt die Gewährleistungsfrist für Verbraucher ein Jahr ab Gefahrübergang, bei Unternehmern ist die Gewährleistung für gebrauchte Sachen ausgeschlossen.



§ 5 - Eigentumsvorbehalt

1. Bei Verbrauchern behalten wir uns das Eigentum an der Ware bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises vor.

2. Bei Unternehmern behalten wir uns das Eigentum an der Ware bis zur vollständigen Begleichung aller Forderungen aus einer laufenden Kontokorrent bzw. Geschäftsbeziehung vor. Der Unternehmer ist zur Weiteräußerung, Weiterverarbeitung oder zum Einbau der Vorbehaltsware nur unter Berücksichtigung nachfolgender Bestimmungen berechtigt. Die Befugnisse des Unternehmers, im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr Vorbehaltsware zu veräußern, zu verarbeiten oder einzubauen, enden mit unserem Widerruf infolge einer nachhaltigen Verschlechterung der Vermögenslage des Unternehmers, spätestens jedoch mit seiner Zahlungseinstellung oder mit der Beantragung bzw. Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen. Der Unternehmer tritt hiermit die Forderung mit allen Nebenrechten aus dem Weiterverkauf der Vorbehaltsware einschließlich etwaiger Saldoforderungen an uns ab. Wird die Vorbehaltsware vom Unternehmer in ein Grundstück / Gebäude eingebaut, tritt er schon jetzt die daraus entstehende Forderung auf Vergütung oder aus dem Weiterverkauf des Grundstückes / Gebäudes in Höhe der Fakturenwerte der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten einschließlich eines solchen auf Einräumung einer Sicherungshypothek mit Rang vor dem Rest ab. Der Unternehmer ist ermächtigt, solange er seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt, die abgetretenen Forderungen einzuziehen. Die Einziehungsermächtgung erlischt bei Widerruf, spätestens aber bei Zahlungsverzug des Unternehmers oder bei wesentlicher Verschlechterung seiner Vermögensverhältnisse. In diesem Fall sind wir berechtigt, die Abnehmer von der Abtretung zu unterrichten und die Forderungen selbst einzuziehen. Der Unternehmer ist vepflichtet, uns auf Verlangen eine genaue Aufstellung der dem Unternehmer zustehenden Forderungen mit Namen und Anschrift der Abnehmer, Höhe der einzelnen Forderungen, Rechnungsdatum etc. auszuhändigen und uns alle für die Geltendmachung der abgetretenen Forderungen notwendigen Auskünfte zu erteilen und die überprüfung dieser Auskünfte zu gestatten. Übersteigt der Wert der für uns bestehenden Sicherheit unsere gesamten Forderungen um mehr als 20 %, sind wir auf Verlangen des Unternehmers oder eines durch die Übersicherung beeinträchtigten Dritten insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach unserer Wahl verpflichtet. Verpfändungen oder Sicherungsübereignung der Vorbehaltsware bzw. der abgetretenen Forderungen sind unzulässig. Von Pfändungen sind wir unter Angabe des Pfandgläubigers sofort zu benachrichtigen.

3. Nehmen wir aufgrund des Eigentumsvorbehaltes den Liefergegenstand zurück, liegt nur dann ein Rücktritt vom Vertrag vor, wenn wir dies ausdrücklich erklären. Wir können uns aus der zurückgenommenen Vorbehaltsware durch freihändigen Verkauf befriedigen.



§ 6 - Haftungsbeschränkungen und Haftungsfreistellung Bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen beschränkt sich unsere Haftung auf den vorhersehbaren, vertragstypischen, unmittelbaren Durchschnittsschaden. Dies gilt auch bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen. Gegenüber Unternehmern haften wir bei leicht fahrlässiger Verletzung unwesentlicher Vertragspflichten nicht. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen betreffen nicht Ansprüche des Kunden aus Produkthaftung. Weiter gelten die Haftungsbeschränkungen nicht bei uns zurechenbaren Körper- und Gesundheitsschäden oder bei Verlust des Lebens des Kunden.



§ 7 - Schlussbestimmungen

1. Ist der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlichrechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag unser Geschäftssitz.

2. Sämtliche vertragliche Vereinbarungen bedürfen der Schriftform. Die Änderung dieser Klausel bedarf ebenfalls der Schriftform.

3. Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Vertrages einschließlich unserer Geschäftsbedingungen berührt nicht die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen. Die unwirksame Regelung soll durch eine Regelung ersetzt werden, deren wirtschaftlicher Erfolg dem der unwirksamen möglichst nahe kommt.